Statuten des Vereins

Verein pädagogischer und therapeutischer Fachkräfte der frühen Intervention für Kinder mit Hörbeeinträchtigung und CODA Kinder in Österreich

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich   


1.1  Der Verein führt den Namen

„Verein pädagogischer und therapeutischer Fachkräfte der frühen Intervention für Kinder mit Hörbeeinträchtigung und CODA Kinder in Österreich“

1.2 Er hat seinen Sitz in 1230 Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das Land Österreich.

1.3 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

1.4 Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen.

2. Zweck


2.1 Der Verein bezweckt im Sinne der Behindertenfürsorge eine österreichweite Vernetzung aller Fachpersonen der Frühförderung / Frühintervention von hörbeeinträchtigen/gehörlosen Kindern bzw. hörenden Kinder gehörloser Eltern (CODA) zum Zweck des fachlichen Austauschs, der fachlichen Weiterbildung, der fachlichen Qualitätssicherung sowie der Vertretung der Interessen der Frühförderung / Frühintervention hörbeeinträchtiger/gehörloser Kinder bzw. hörender Kinder gehörloser Eltern (CODA) gegenüber Behörden, Ämter und Länder.

2.2 Der Verein kann sich Organisationen mit gleichen oder ähnlichen Zielen anschließen bzw. mit ihnen austauschen.

2.3 Der Verein versteht sich politisch und konfessionell neutral.

2.4 Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verein verfolgt nach seinen

Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO).

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks


3.1 Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2.2 und 2.3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

3.2 Als ideelle Mittel dienen:

  • Vorträge und Schulungen
  • Versammlungen
  • sonstige Zusammenkünfte
  • Vertretungsaufgaben des Vereins gegenüber Dritten
  • Öffentlichkeitsarbeit jeglicher Art in Wort, Bild und Ton

3.3 Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

  • Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
  • Erträge aus Veranstaltungen
  • Spenden
  • sonstige Zuwendungen

4. Mitgliedschaft


4.1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

4.2 Ordentliche Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks unterstützen.

Ordentliche Mitglieder sind schwerpunktmäßig aktive bzw. inaktive Fachkräfte im Bereich der Hörfrühförderung bzw. Frühintervention bzw. Therapie hörbeeinträchtigter/gehörloser Kinder bzw. hörender Kinder gehörloser Eltern (CODA).

4.3 Fördernde Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags unterstützen.

4.4 Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Ehrenmitglieder stehen unter anderem in beratender Funktion dem Verein zur Verfügung.

4.5 Die Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) ist schriftlich beim

Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

4.6 Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

4.7 Bis zur Eintragung des Vereins im Vereinsregister erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

4.8 Eine Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

4.9 Eine Kündigung ist nur zum Jahresende möglich. Der Austritt muss bis Ende Oktober des laufenden Jahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

4.10 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist bis Ende Juni des laufenden mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.

4.11 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand ohne verpflichtende Angabe von Gründen jederzeit verfügt werden. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen.

4.12 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4.11 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

5. Rechte und Pflichten der Mitglieder


5.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins, gegebenenfalls nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien, zu beanspruchen.

5.2 Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht

den ordentlichen Mitgliedern zu.

5.3 Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

5.4 Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

5.5 Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

5.6 Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

5.7 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

5.8 Die Mitgliedsbeiträge sind bis Ende Februar des laufenden Jahres auf das Konto des Vereins

einzuzahlen.

6. Vereinsorgane


Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

7. Generalversammlung


7.1 Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal pro Vereinsjahr statt.

7.2 Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

  • Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
  • schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  • Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
  • Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
  • Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen sechs Wochen statt.

7.3 Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder vier Wochen vor dem Termin schriftlich per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.

7.4 Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zehn Tage vor dem Termin der

Generalversammlung beim Vorstand schriftlich per E-Mail einzureichen.

7.5 Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

7.6 Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

7.7 Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

7.8 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren

Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

8. Aufgaben der Generalversammlung


Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Beschlussfassung über den Voranschlag
  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
  • Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
  • Entlastung des Vorstands
  • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

9. Vorstand


9.1 Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in(en), Schriftführer/in und Stellvertreter/in(en) sowie Kassier/in und Stellvertreter/in(en).

9.2 Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.

9.3 Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

9.3 Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist einmalig möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

9.4 Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich per E-Mail einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

9.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

9.6 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

9.7 Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

9.8 Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines

Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

9.9 Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.

9.10 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich per E-Mail ihren Rücktritt erklären. Die

Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

10. Aufgaben des Vorstands


Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 (VerG) BGBl I Nr. 66/2002 idF BGBl I Nr. 161/2013

Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
  • Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
  • Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
  • Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Festsetzung der Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren
  • Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Vereinsmitgliedern
  • Führung einer Mitgliederliste
  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

11. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder


11.1 Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

11.2 Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

11.3 Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu

zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 11.2  genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

11.4 Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

11.5 Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

11.6 Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

11.7 Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

11.8 Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der

Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

12. Rechnungsprüfer


12.1 Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren

gewählt. Wiederwahl ist nach einem Aussetzen einer Funktionsperiode möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

12.2 Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der

Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

12.3 Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung innerhalb von drei Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw des Jahresabschlusses zu berichten.

12.4 Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des Punkt 4.8 bis 4.11 sinngemäß.

13. Schiedsgericht


13.1 Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das

vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

13.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

13.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei

Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

14. Freiwillige Auflösung des Vereins


14.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

14.2 Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die

Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.


Wien, am 9. 7. 2023

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